In Österreich hat der Oberste Gerichtshof nach einer Klage des VKI 14 von 15 Gebührenregelungen von Ryanair als unzulässig erklärt – Passagiere können ihr Geld zurückfordern.
Ryanair ist als Billigflieger ausgesprochen populär – und sein Geld verdient die irische Airline nicht nur mit extrem straffen Zeitplänen, sondern auch mit den „Nebengeräuschen“ für Reisende, also Gebühren für extra Gepäck, (angebliche) Priority, Auswahl der Sitzplätze und so weiter. Nun hat Ryanair aber vor Gericht eine Niederlage erlitten: Nach einer Klage des VKU (Verein für Konsumenteninformation) in Österreich hat der OGH (Oberster Gerichtshof) 14 von 15 Gebührenklauseln als unzulässig erklärt.
Für Passagiere bedeutet das: Sie können Geld für jene Gebühren zurückverlangen, die sie zu Unrecht bezahlt haben. Dazu stellt der VKI sogar ein eigenes Musterdokument zur Verfügung. Die Ansprüche verjähren nicht und können für Flüge der letzten 30 Jahre zurückverlangt werden.
Ryanair: Gebühr für Flughafen-Check-In rechtswidrig
Betroffen von dem Urteil sind zahlreiche Extrakosten, die vermeintliche Schnäppchentickets im Nachhinein oft drastisch verteuert haben – allen voran die heftig kritisierte Flughafen-Check-In-Gebühr. Ryanair hatte diese über Jahre abkassiert und laut VKI einen „erheblichen wirtschaftlichen Nutzen“ aus diesen Klauseln gezogen. Damit ist jetzt Schluss: Der OGH (GZ 4 Ob 170/25s) bestätigte die Urteile der Vorinstanzen vollumfänglich.
Wichtig für Reisende: Da die Klauseln für unzulässig erklärt wurden, wurden diese Gebühren ohne rechtliche Grundlage eingehoben.
Linktipp: Das OGH-Urteil kannst du hier als pdf-file ansehen.
Die unzulässigen Gebührenklauseln im Detail
Hier die einzelnen unzulässigen Klauseln aus dem Urteil; nur die Änderung von Flugdaten/Flugzeiten durch Ryanair wurde vom OGH als zulässig erklärt.
- Buchungsgebühr: Die Klausel ist intransparent und rechtswidrig, weil die Bedingungen für eine Rückerstattung für Kund:innen wie eine Denksportaufgabe formuliert sind und sie von der Durchsetzung zwingender Rechte abhalten können.
- Kleinkindergebühr: Diese Gebühr wurde vom OGH als intransparent gekippt, da unklar bleibt, wann sie fällig wird, und die Formulierung „pro einfachem Flug“ fälschlicherweise mit „Hin- und Rückflug“ umschrieben wird.
- Verwaltungsgebühr für Rückerstattungen: Die Pauschalgebühr von 20 Euro für die Rückforderung von Steuern und Abgaben ist intransparent und hält Verbraucher:innen unzulässigerweise davon ab, ihr Geld überhaupt zurückzufordern.
- Flughafen-Check-In-Gebühr: Die Gebühr von 55 Euro ist gröblich benachteiligend, da sie Verbraucher:innen das unternehmerische Risiko aufbürdet und selbst dann verlangt werden könnte, wenn das Online-System von Ryanair (z. B. durch einen Serverausfall) gestört ist.
- Boarding-Pass-Gebühr: Eine Gebühr von 15 Euro für das bloße Ausstellen einer Bordkarte am Flughafen entbehrt laut OGH jeder sachlichen Rechtfertigung und ist schlichtweg willkürlich.
- Sitzplatzreservierungsgebühr bei Reisen mit Kindern: Die Pflicht zur kostenpflichtigen Sitzplatzreservierung für Erwachsene mit Kindern ist aufgrund widersprüchlicher Definitionen und diffuser Angaben zu den Sitzreihen intransparent.
- Gebühr für Neuausstellung der Bordkarte: Die Klausel über 15 Euro bei Verlust oder falschem Format der Bordkarte ist sowohl intransparent als auch wegen extrem strenger und teils willkürlicher Formatvorgaben gröblich benachteiligend.
- Gepäckgebühren: Die Bestimmungen zu den Gepäckgebühren sind unzulässig, weil für Fluggäste nicht klar und transparent nachvollziehbar ist, bis zu welcher genauen Größe ein kleines Handgepäckstück tatsächlich kostenfrei bleibt.
- Lagergebühr für Gepäck: Die Klausel benachteiligt Kund:innen gröblich, da sie bei verspäteter Abholung den Verlust des Eigentums androht und zudem völlig unklar lässt, wie hoch die Gebühr ist und was ein „angemessener Zeitraum“ bedeutet.
- Übertragungsgebühr: Die vage Formulierung, wonach bei der Übertragung einer Reise auf eine andere Person „irgendwelche“ pauschalen Gebühren anfallen, verstößt gegen das Transparenzgebot und das Pauschalreisegesetz.
- Flugumbuchungsgebühr: Die pauschale Umbuchungsgebühr von 45 Euro (plus eventueller Flugpreisdifferenz ohne Erstattung bei günstigeren Tarifen) ist ohne sachliche Rechtfertigung völlig losgelöst vom tatsächlichen Aufwand angesetzt und daher unzulässig.
- Namensänderungsgebühr: Diese Gebühr verstößt gegen das Gesetz, weil die pauschal verlangten Kosten die tatsächlich bei Ryanair anfallenden Aufwände für eine Namensänderung grob überschreiten.
- Umbuchungsgebühr bei verpasstem Flug: Die Klausel ist gröblich benachteiligend und intransparent, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung auch Fälle erfasst, in denen Ryanair laut EU-Fluggastrechte-Verordnung eigentlich zu einer kostenlosen Umbuchung verpflichtet wäre.
